Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Schornsteinfegerbetrieb Peter Stehnike

Gebäudeenergieberater im Handwerk , Brandschutztechniker

Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz

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Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz ist am 29.11.2008 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Veränderungen lesen Sie bitte in dem Artikel.

 

 

Kundeninformation


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

heute möchte ich Sie über das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz informieren, das nach einer langen Diskussion am 29.11. 2008 in Kraft getreten ist. Das bewährte bisherige Schornsteinfegergesetz musste wegen europäisch rechtlicher Bedenken geändert werden.

Für Sie als Kunde wird sich bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2012 zunächst wenig ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen also noch die bisherigen gesetzlichen Reglungen, wonach alle Schornsteinfegerarbeiten von Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführen sind.

Ab dem 01. Januar 2013 befinden sich die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb.

Damit werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Selbstverständlich steht Ihnen Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister auch dann für die Durchführungen der Kehr- und Überprüfungsarbeiten und den Emissionsmessungen wie gewohnt zur Verfügung.
Es besteht aber ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen anderen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Dieser Betrieb muss in dem neu zu schaffenden Schornsteinfegerregister eingetragen sein.

Eine Ausnahme regelt der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr unmittelbar.

Hiernach dürfen Schornsteinfegerbetriebe aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits in der Übergangszeit vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten durchführen, wenn sie hierfür die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführten Schornsteinfegerregister gelistet sind.

Zukünftig wird eine Pflichtaufgabe des zuständigen Bezirksschornsteinfegermisters unter anderem weiter darin bestehen, zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten und die Emissionsmessungen fristgemäß durchgeführt werden.

Bereits mit dem Inkrafttreten (29.11.2008) des neuen Gesetzes ist Ihr Bezirkkschornsteinfegermeister verpflichtet, Ihnen bei der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid auszustellen, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen, Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft durchgeführt werden müssen.

Sofern ihr Schornsteinfeger von Ihnen keine andere Nachricht erhält, wird er weiter seinen Verpflichtungen nachkommen und bei Ihnen die nach der Kehr- und Überprüfungsverordnung und der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung an Ihren Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Arbeiten durchführen.

Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist es ihrem Schornsteinfeger möglich, auch weitere Dienstleistungen anzubieten, die bisher nicht zu den traditionellen Schornsteinfegerarbeiten gehörten.

Auch in Zukunft werden wir weiter bemüht sein, Ihnen mit neutralen Überwachungen und Beratungen behilflich zu sein.

Haben Sie noch weitere Fragen zum neuen Gesetz?

Dann rufen Sie mich unter Tel.: 05121/877267 oder

die Schornsteinfegerinnung Südniedersachsen unter Tel.: 05181 280 380 gern an!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Schornsteinfegermeister

Peter Stehnike


Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung

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Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) 


Vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077)

 

sowie zugehörige Begrifssbestimmungen und Gebührenverzeichnis

 





Bundesland: Niedersachsen
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Peter Stehnike

Schornsteinfegermeister / Brandschutztechniker
Spandauer Weg 58
31141 Hildesheim
Tel.: 05121/877 267
Fax.: 05121/880 057
Homepage: Klick
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Mobil.: 0170-78 87 736

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